BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und KindernZweiter Abschnitt Abstammung des Kindes§ 151

§ 151Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

In Kraft seit 01. Februar 2013
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