BundesrechtVerordnungenEntsorgungsverordnung-See 2022§ 5

§ 5Abfallabgabebescheinigung

Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.

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