§ 5 Abfallabgabebescheinigung
§ 5 Abfallabgabebescheinigung — EntsorgungsV-See 2022
§ 5 Abfallabgabebescheinigung — EntsorgungsV-See 2022
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 203/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40244565
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Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.