JudikaturJustizRS0062234

RS0062234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres trifft auf einen Liegenschaftsverwalter (Hausverwalter oder Gebäudeverwalter) in der Regel zu, weil es ja (auch) zu den Aufgaben eines solchen Verwalters gehört, im Namen und auf Rechnung des Vermieters Mietverträge abzuschließen, wozu auch Vorbereitungshandlungen gehören. Ist der Liegenschaftsverwalter auch Immobilienmakler, dann darf der mit ihm in Kontakt tretende Mieter erst recht annehmen, dass sein Gesprächspartner einem Auftrag zur Vermietung nachkommt.

Entscheidungen
15