§ 22 Auslagen für die Verwaltung
§ 22 Auslagen für die Verwaltung — MRG
§ 22 Auslagen für die Verwaltung — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037218
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.