Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
Rückverweise
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 25 Anforderungen an das Mietverhältnis
…§ 14d WGG, d) den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 MRG, e) den Auslagen für die Verwaltung gemäß § 22 MRG, f) den Aufwendungen für die Hausbetreuung gemäß § 23 MRG, g) den Anteilen für besondere Aufwendungen gemäß § 24 MRG, h) den Rücklagen…