JudikaturJustiz14Os183/95

14Os183/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Januar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Vr 2.646/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.Oktober 1995, AZ 6 Bs 492/95, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der über Alois H***** am 15.September 1995 verhängten Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO angeordnet hat, brachte der Beschuldigte ersichtlich rechtzeitig am 15.November 1995 eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ein, die im Hinblick auf die Bestreitung eines qualifizierten Tatverdachtes und der Haftgründe als Grundrechtsbeschwerde zu behandeln war.

Da jedoch die Unterschrift eines Verteidigers fehlte, wurde die Eingabe vom Obersten Gerichtshof vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage an das Gericht erster Instanz binnen einer Woche zurückgestellt (§ 3 Abs 2 GRBG).

Diesen schriftlichen Verbesserungsauftrag hat der Beschuldigte am 29. November 1995 anläßlich einer Haftverhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers persönlich übernommen (S 65/II). Die Verbesserung wurde dem Gericht erster Instanz allerdings erst am Donnerstag, dem 7. Dezember 1995, somit nach Ablauf der Wochenfrist überreicht (S 157/II). Eine Verschiebung des Fristendes gemäß § 6 Abs 2 StPO (iVm § 10 GRBG) ist nicht eingetreten, weil Mittwoch, der 6.Dezember 1995 kein Feiertag war. Eine Fristverlängerung aber ist gemäß § 6 Abs 1 erster Satz StPO (iVm § 10 GRBG) unzulässig, weil im Grundrechtsbeschwerdegesetz das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 8 GRBG).