JudikaturJustizRS0059446

RS0059446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2023

Nur die Zustellung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung entspricht der Vorschrift des § 152 Abs 2 Geo. Der Richter (Vorsitzende) hat durch ausdrückliche Zustellverfügung vorzusorgen, daß diesem Erfordernis von der Geschäftsstelle auch wirklich entsprochen wird.

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