Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. …
Text Begründung: Die Streitteile sind jeweils Inhaber von Fahrschulen in Wien, die zueinander im Wettbewerb stehen. Die Erstbeklagte bietet auf ihrer Homepage insgesamt 50 B Führerscheinkurse an, wobei eine große Anzahl von Theoriekursen weder in ihrer Fahrschule, noch in ihrer Außenkursstelle, sondern …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig . 1. Rechtsbruch 1.1. Der Revisionsrekurswerber macht eine Abweichung von der Entscheidung 4 Ob 123/06a, welche Fahrschulen lediglich die Errichtung eines „Info-Points“ gestatte, geltend. Die Erstb…