RS0050963 – OGH Rechtssatz
RS0050963 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen; die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden.