ArbVG
Gliederung
(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Betriebsvereinbarungen gelten für Heimarbeiter nur, wenn und insoweit diese ausdrücklich in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung einbezogen sind.
(3) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.
(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des § 34 entsteht.
(7) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 31 ArbVG · ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 31 Rechtswirkungen
…§ 31. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. (2) Betriebsvereinbarungen gelten für Heimarbeiter…
Art. 1 Artikel 1
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 31 und 97 , BGBl. Nr. 22/1974) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. …
§ 32 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
…des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach dem Übergang, der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles ( § 31 Abs. 4 bis 7 ) nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, der Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme abgeschlossen werden. (4) Die Beendigung…
§ 140e UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 140e Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…6 neu zu wählen. Die Funktionsperiode der Betriebsräte endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte. (2) Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gilt § 31 Abs. 7 ArbVG.…
§ 3 AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 3 Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
…aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit ( § 4 ), die betrieblichen Pensionszusagen ( § 5 ) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ( §§ 31 und 32 des Arbeitsverfassungsgesetzes , BGBl. Nr. 22/1974) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Arbeitnehmer jede auf Grund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen unverzüglich mitzuteilen. (4…
Rückverweise