RS0049246 – OGH Rechtssatz
RS0049246 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH Co im engeren Sinn (GmbH ist der einzige Koplementär) ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (§§ 22 und 24 HGB) durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Es muss bei Firmenfortführung zum Ausdruck gebracht werden, dass als einziger Komplementär eine GmbH vorhanden ist (unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Meinung).