JudikaturJustiz6Ob5/87

6Ob5/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Handelsregistersache über die zu HRA 11.274a des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Verhältnisse der "Radiohaus Brüder S*** (Gesellschaft m.b.H. Co. KG)", infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6. August 1986, GZ 5 R 29/86-12, womit in Stattgebung des Rekurses der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien gegen die Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 21. November 1985, GZ 7 HRA 11.274a-8, die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

In das vom Erstgericht geführte Handelsregister wurde 1955 die von zwei Brüdern gebildete offene Handelsgesellschaft mit einer aus drei Wörtern bestehenden Firma eingetragen; das erste Firmenwort ist eine Sachbezeichnung, das dritte der Familienname und das zweite die Verwandtschaftsbezeichnung "Brüder".

Im Jahre 1969 wurde die Gesellschaft durch den Eintritt einer Gesellschaft m.b.H. und durch Änderung der Stellung der beiden bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter in die von Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die die bisherige Firma der offenen Handelsgesellschaft unverändert weiterführte. Drei Jahre später schied die Komplementärgesellschaft wieder aus, die beiden Kommanditisten wurden wieder zu persönlich haftenden Gesellschaftern, die Gesellschaft wieder zur offenen Handelsgesellschaft, die Firma blieb weiterhin unverändert. Im November 1985 meldeten die Gesellschafter neuerlich den Eintritt einer Gesellschaft m.b.H. als persönlich haftende Gesellschafterin, die Änderung der Stellung der beiden bisherigen Gesellschafter in die von Kommanditisten und die Änderung der Firma durch Anfügung der in runde Klammern gesetzten Gesellschaftsform Gesellschaft m.b.H. Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Erstgericht verfügte die Eintragung antragsgemäß. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft statt und trug dem Erstgericht in Ansehung der Eintragung der Firmenänderung die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf.

Die eingetragene Gesellschaft ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem formell auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der Sache nach auf dessen Abänderung im Sinne einer Bestätigung der erstinstanzlichen Eintragungsverfügung gerichteten Abänderungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zur Zulässigkeit eines die Gesellschaftsform der (echten) Gesellschaft m.b.H. Co. KG bezeichnenden, aber in Klammer gesetzten Firmenzusatzes hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.1.1987, 6 Ob 10/86, wörtlich ausgeführt:

"Der Oberste Gerichtshof hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, wonach bei der abgeleiteten Firma einer Gesellschaft m.b.H. Co. KG im engeren Sinn zum Ausdruck gebracht werden muß, daß der einzige Komplementär eine Gesellschaft m.b.H. ist (SZ 51/40; JBl 1984, 263 mwN).

Zur Frage, wie die Rechtsform zum Ausdruck gebracht werden soll, hat bereits das Rekursgericht auf die Ausführungen von Priester (NJW 1975, 238 ff insbes. 242), Wünsch (GesRZ 1976, 8), Wagner (NZ 1984, 58), Jud (NZ 1984, 59), Sieveking (MDR 1974, 904 f) und Bokelmann (Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen 3 Rz 784 ff insbes. 805 f) verwiesen. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Forderung eines Teiles dieser Autoren, den Zusatz "Gesellschaft Co. KG" in Klammer zu setzen, um zu vermeiden, daß vermutet werde, es handle sich nicht um eine abgeleitete Firma, sondern die Firma stamme von der (namengebenden) Komplementärgesellschaft, schon deshalb nicht zielführend ist, weil dieser Umstand beim mündlichen Gebrauch des Firmennamens nicht zum Ausdruck kommt. Vor allem trifft es aber zu, daß die Bedeutung eines derartigen in Klammer gesetzten Gesellschaftszusatzes derzeit nicht allgemein bekannt und der Klammerausdruck daher geeignet ist, Verwirrung zu stiften. Der Klammerausdruck wird vom Publikum nicht als Bestandteil des Firmenwortlautes, sondern allenfalls als Erklärung des Inhaltes der Eintragung aufgefaßt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil des interessierten Publikums zur Auffassung gelangt, durch den Klammerausdruck werde auf einen seinerzeitigen Firmenwortlaut hingewiesen. Ein solcher in Klammer gesetzter Zusatz ist daher eher geeignet, Verwirrung zu stiften, als das Publikum über die Haftungsverhältnisse aufzuklären.

Den Rechtsmittelwerbern ist allerdings beizupflichten, daß die von einem Teil der Lehre gegen den Zusatz

"Gesellschaft m.b.H. Co. KG" erhobenen Bedenken nicht durchschlagend sind. Da § 24 Abs 1 HGB bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern die Fortführung der bisherigen Firma gestattet, kann das interessierte Publikum aus dem Firmenwortlaut die Gesellschafterzusammensetzung nicht entnehmen. Der diesbezüglich Interessierte muß daher in jedem Fall im Handelsregister nachsehen. Die Aufnahme eines Zusatzes, aus dem hervorgeht, daß der einzig persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft eine haftungsbeschränkte juristische Person ist, wird nur deshalb verlangt, weil das Gesetz auf der Vorstellung beruht, daß nur natürliche Personen die Stellung von Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften einnehmen, und daher ein Bedürfnis besteht, die Haftungsbeschränkung des einzig persönlich haftenden Gesellschafters bereits im Firmenwortlaut zum Ausdruck zu bringen. Dagegen besteht kein Bedürfnis des Publikums, bereits aus dem Firmenwortlaut zu erkennen, ob es sich um eine abgeleitete Firma oder um die Firma der Komplementärgesellschaft handelt. Der Zusatz "Gesellschaft m.b.H. Co. KG" zum bisherigen Firmenwortlaut entspricht daher der von der neueren Rechtsprechung aufgestellten Forderung. Um aber klarzustellen, daß es sich um eine abgeleitete Firma handelt, wäre auch ein Zustatz "nunmehr

Gesellschaft m.b.H. Co. KG" zulässig."

Die Ausführungen im vorliegenden Revisionsrekurs vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu einem Abgehen von den in der zitierten Entscheidung eines Parallelfalles dargelegten Rechtsansichten zu bestimmen.

Den Rechtsmittelausführungen zu den im Punkt 7.1 Buchstaben a bis c zusammengefaßten Thesen sind im gegenwärtigen Verfahrensstadium insofern als rein akademisch anzusprechen, als eine ganz bestimmte Firmenänderung zur Eintragung angemeldet und vom Erstgericht auch antragsgemäß eingetragen wurde und daher nur die strittige Frage nach der Täuschungseignung des Zusatzes unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 2 HGB für die Entscheidung von praktischer Bedeutung sein kann. Dazu aber hält der Oberste Gerichtshof an seiner zu 6 Ob 10/86 dargelegten Auffassung fest. Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.