§ 4 Firma — AktG
Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
Art. 10 § 4 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c, BGBl. Nr. 98/1965)
…Übergangsbestimmungen und Vollziehung Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien § 4. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in…
§ 96 Bericht an die Hauptversammlung
… 1 UGB genannten Unterlagen; 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung; 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ( § 267c UGB ); 5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR VG); 6. gegebenenfalls eine…
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