JudikaturJustiz6Ob10/86

6Ob10/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Handelsregistersache der prot Firma "H***-W***" Friedrich H***, Fabrik für Radio und elektroakustische Apparate (Gesellschaft mbH Co KG) mit dem Sitz in Wien infolge Revisionsrekurses der Gesellschafter 1. prot Firma F. H***

Gesellschaft mbH, 1140 Wien, Linzerstraße 235 a, 2. Komm. Rat Ing. Friedrich H***, Kaufmann, 1130 Wien, Auhofstraße 21, 3. Michael H***, Kaufmann, 1130 Wien, Lainzerstraße 54 und 4. Ing. Hans C***, Kaufmann, 1030 Wien, Fasangasse 38, sämtliche vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stefan Ruggentaler, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6. August 1986, GZ 5 R 26/86-35, womit dem Handelsgericht Wien zu 7 HRA 5.078a die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien war seit dem Jahre 1950 Friedrich H*** unter der Firma "H***" Friedrich H***, Fabrik für Radio und elektroakustische Apparate eingetragen. Die Firma wurde im Jahre 1959 in "H***-W***" Friedrich H***, Fabrik für Radio und elektroakustische Apparate geändert. Durch Aufnahme des Michael H*** in das Unternehmen als Kommanditist kam es im Jahre 1967 zur Gründung einer Kommanditgesellschaft, welche die Firma "H***-W***" Friedrich H***, Fabrik für Radio und elektroakustische Apparate unverändert fortführte. Friedrich H***

war zunächst persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft, bis im Jahre 1980 die F. H*** Gesellschaft m.b.H. an seine Stelle trat. Er selbst sowie Michael H*** und der neu eingetretene Gesellschafter Ing. Hans C*** sind seither als Kommanditisten beteiligt. Die Firma der Gesellschaft blieb jedoch unverändert.

Mit Antrag vom 21. November 1985 meldeten sämtliche Gesellschafter "zur Angleichung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes" die Änderung des Firmenwortlautes in "H***-W***" Friedrich H***, Fabrik für Radio und elektroakustische Apparate (Gesellschaft m.b.H. Co KG) zur Eintragung in das Handelsregister an.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt und vollzog die Eintragung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf. Das Rekursgericht führte aus, nach der herrschenden Lehre und neueren Rechtsprechung bestehe im Fall der abgeleiteten Firma einer Gesellschaft m.b.H. Co KG im engeren Sinn eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität. Vielmehr sei § 5 Abs 2 GmbHG analog anzuwenden. Es müsse daher der Umstand, daß einziger Komplementär der Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft m.b.H. sei, in der Firma zum Ausdruck gebracht werden. Werde jedoch der Rechtsformzusatz "Gesellschaft m.b.H. Co KG" in Klammer gesetzt, könne diese keineswegs übliche Verwendung des Satzzeichens von einem Teil des Publikums dahin verstanden werden, daß das mit der Firma bezeichnete Unternehmen bloß früher in dieser Rechtsform betrieben worden sei, sich aber nunmehr eine Änderung ergeben habe. Auch sei das in Klammer setzen des Rechtsformzusatzes kein taugliches Mittel, um eine Täuschung des Publikums darüber, ob es sich um eine abgeleitete Firma handle, zu vermeiden, da diese Maßnahme jedenfalls bei der mündlichen Nennung der Firma nicht zum Ausdruck komme. Das Rekursgericht sprach allerdings nicht aus, in welcher Form der erforderliche Zusatz erfolgen solle. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs sämtlicher Gesellschafter der Gesellschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragungsverfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen und zu bestätigen oder zumindestens darzulegen, wie der Rechtsformzusatz auszubilden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, wonach bei der abgeleiteten Firma einer Gesellschaft m.b.H. Co KG im engeren Sinn zum Ausdruck gebracht werden muß, daß der einzige Komplementär eine Gesellschaft m.b.H.

ist (SZ 51/40; JBl 1984, 263 mwN).

Zur Frage, wie die Rechtsform zum Ausdruck gebracht werden soll, hat bereits das Rekursgericht auf die Ausführungen von Priester (NJW 1975, 238 ff insbes. 242), Wünsch (GesRZ 1976, 8), Wagner (NZ 1984, 58), Jud (NZ 1984, 59), Sieveking (MDR 1974, 904 f) und Bokelmann (Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen 3 Rz 784 ff insbes. 805 f) verwiesen. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Forderung eines Teiles dieser Autoren, den Zusatz "Gesellschaft Co KG" in Klammer zu setzen, um zu vermeiden, daß vermutet werde, es handle sich nicht um eine abgeleitete Firma, sondern die Firma stamme von der (namengebenden) Komplementärgesellschaft, schon deshalb nicht zielführend ist, weil dieser Umstand beim mündlichen Gebrauch des Firmennamens nicht zum Ausdruck kommt. Vor allem trifft es aber zu, daß die Bedeutung eines derartigen in Klammer gesetzten Gesellschaftszusatzes derzeit nicht allgemein bekannt und der Klammerausdruck daher geeignet ist, Verwirrung zu stiften. Ein Klammerausdruck wird vom Publikum nicht als Bestandteil des Firmenwortlautes sondern allenfalls als Erklärung des Inhaltes der Eintragung aufgefaßt werden. Es kann auch nicht ausgeschlosssen werden, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des interessierten Publikums zur Auffassung gelangt, durch den Klammerausdruck werde auf einen seinerzeitigen Firmenwortlaut hingewiesen. Ein solcher in Klammer gesetzter Zusatz ist daher eher geeignet, Verwirrung zu stiften, als das Publikum über die Haftungsverhältnisse aufzuklären.

Den Rechtsmittelwerbern ist allerdings beizupflichten, daß die von einem Teil der Lehre gegen den Zusatz "Gesellschaft mbH Co KG" erhobenen Bedenken nicht durchschlagend sind. Da § 24 Abs 1 HGB bei Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern die Fortführung der bisherigen Firma gestattet, kann das interessierte Publikum aus dem Firmenwortlaut die Gesellschafterzusammensetzung nicht entnehmen. Der diesbezüglich Interessierte muß daher in jedem Fall im Handelsregister nachsehen. Die Aufnahme eines Zusatzes, aus dem hervorgeht, daß der einzig persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft eine haftungsbeschränkte juristische Person ist, wird nur deshalb verlangt, weil das Gesetz auf der Vorstellung beruht, daß nur natürliche Personen die Stellung von Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften einnehmen, und daher ein Bedürfnis besteht, die Haftungsbeschränkung des einzig persönlich haftenden Gesellschafters bereits im Firmenwortlaut zum Ausdruck zu bringen. Dagegen besteht kein Bedürfnis des Publikums, bereits aus dem Firmenwortlaut zu erkennen, ob es sich um eine abgeleitete Firma oder um die Firma der Komplementärgesellschaft handelt. Der Zusatz "Gesellschaft mbH Co KG" zum bisherigen Firmenwortlaut entspricht daher der von der neueren Rechtsprechung aufgestellten Forderung. Um aber klarzustellen, daß es sich um eine abgeleitete Firma handelt, wäre auch ein Zusatz "nunmehr Gesellschaft mbH Co KG" zulässig. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.