JudikaturJustizRS0046197

RS0046197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Zur Entscheidung eines Streites wegen Verweigerung der Rechtshilfe ist in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das gemeinsam übergeordnete Gericht berufen.

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