JudikaturJustiz6Nc21/13k

6Nc21/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Oberwart zu AZ 2 C 482/13t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.149,32 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Bezirksgericht Klagenfurt wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichts Oberwart vom 24. September 2013, GZ 2 C 482/13y 18, aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Klagenfurt lehnte das auf die Einvernahme von sieben in seinem Sprengel beschäftigten oder wohnenden Zeugen gerichtete und im Einvernehmen mit den Prozessparteien gestellte Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts Oberwart mit der Begründung ab, es bestehe die Möglichkeit, die Zeugenvernehmung im Weg der Videokonferenz durchzuführen. Die zuständige Richterin wisse aus eigener Erfahrung, dass Zeugen auch bei der Einvernahme im Weg der Videokonferenz Urkunden problemlos vorgehalten werden könnten, die anlässlich der Einvernahme im Videoweg übermittelt worden seien. Die den Zeugen vorzuhaltende Urkunde bestehe aus 38 Seiten und sei daher nicht umfangreich.

Das Bezirksgericht Oberwart legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Klagenfurt ist nicht berechtigt.

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (4 Nd 511/89, 4 Nd 517/97, 9 Nd 501/02 mwN; RIS Justiz RS0046197).

Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (9 Nd 514/00 mwN; 2 Nc 8/13v). Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen (SZ 30/35; 2 Nc 8/13v [Videokonferenz]; RIS Justiz RS0040587).

Im vorliegenden Fall steht das ersuchende Gericht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass die Zureise der sieben Zeugen aus Klagenfurt oder dessen Umgebung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Mag auch die Gegenposition vertretbar sein, so hält sich doch die Entscheidung des ersuchenden Gerichts über die Einvernahme im Rechtshilfeweg innerhalb seines Ermessensspielraums im Rahmen der Verfahrensleitung. Das ersuchte Gericht kann dem schon aus Gründen der Raschheit des Verfahrens und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten in Rechtshilfesachen weder eine alternative Art der Einvernahme noch die eigene Arbeitsüberlastung entgegensetzen.

Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Klagenfurt hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.