JudikaturJustiz2Ob2317/96s

2Ob2317/96s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Dr.Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Theresia H*****, wegen S 1,000.000,-- s.A., infolge "Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 8.August 1996, GZ 3 R 157/96w, 158/96t-10, womit I.) das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wels vom 27.Juni 1996, GZ 5 Cg 115/96-3 als nichtig aufgehoben und II.) der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12.Juli 1996, GZ 5 Cg 115/96-6, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Rekurs gegen Punkt I.) der zweitinstanz- lichen Entscheidung wird zurückgewiesen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt II.) der zweitinstanzlichen Entscheidung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, weil ihn das Berufungsgericht nicht für zulässig erklärt hat, was auch bei Aufhebung eines Urteils wegen Nichtigkeit möglich wäre (SZ 52/153; SZ 59/16; EvBl 1989/145 mwN; Fasching LB2 Rz 1981). Nur am Rande wird auf SZ 51/10 = EvBl 1978/123 mwN hingewiesen.

Zu 2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Das Rekursgericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerberin eine Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter unter Beschränkung auf das Absonderungsrecht keineswegs gänzlich ausgeschlossen. Es hat den Fortsetzungsantrag der Rechtsmittelwerberin vielmehr - unter Hinweis auf RZ 1958, 139 = ZVR 1959/73 mwN und Fasching, Lehrbuch2 Rz 605 - deshalb abgewiesen, weil der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 3 KO wieder aufgenommen werden kann. Daß sie ihren Fortsetzungsantrag nach Abschluß der Prüfungstagsatzung gestellt hätte, behauptet die Rechtsmittelwerberin aber selbst nicht.