JudikaturJustizRS0041417

RS0041417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2003

Sind neben lebenden gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben auch noch ungezeugte Personen zu Erben berufen, ist der Nachlaß den lebenden Erben unter den einer Substitution gleichgestellten Beschränkungen zugunsten der Ungeborenen gemäß § 707 ABGB, § 158 AußStrG, und § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG einzuantworten (Mitteilung des BMJ, JMVBl 1908,3).

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2