RS0041347 – OGH Rechtssatz
RS0041347 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz zur Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn wenigsten eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist. (aus Fasching 4,31 und 4,45)