2Ob81/19d – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der erbantrittserklärten Erbin D***** D*****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht jeweils vom 18. März 2019, GZ 1 R 256/18g 1556 (2 Ob 81/19d) und GZ 1 R 1/19h 1564 (2 Ob 82/19a), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 9. 5. 2016, ON 834, wurde der bisherige Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. G***** H***** enthoben und Rechtsanwalt MMag. Dr. T***** G***** zum neuen Verlassenschaftskurator mit demselben Wirkungskreis bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Entscheidungswille des Erstgerichts war dabei eindeutig dahin gerichtet, bloß die Person des Verlassenschaftskurators auszutauschen, nicht aber an der Tatsache der Bestellung eines Verlassenschaftskurators an sich etwas zu ändern. Die bloße (unbekämpfte) Abberufung des vormaligen Verlassenschaftskurators konnte daher infolge untrennbaren Sachzusammenhangs beider Beschlussteile vor Rechtskraft der (bekämpften) Bestellung des neuen Verlassenschaftskurators nicht in Teilrechtskraft erwachsen (vgl RS0007269; RS0013296; RS0041347). Andernfalls wäre es zu dem vom Erstgericht nicht gewollten Ergebnis gekommen, dass im Zeitraum zwischen (früher wirksamer) Abberufung des vormaligen und (später wirksamer) Bestellung des neuen Verlassenschaftskurators überhaupt kein Verlassenschaftskurator bestellt gewesen wäre.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit dieser Beurteilung im Einklang, weshalb der Revisionsrekurs, der auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, zurückzuweisen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss (auch im Hinblick auf ON 1564) nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).