JudikaturJustizRS0040733

RS0040733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1992

Unter erkennendem Gericht ist jenes zu verstehen, welches durch seinen ausgeübten Entscheidungswillen das Urteil gefällt hat. Maßgebend für die Beurteilung seiner vorschriftsmäßigen Besetzung ist somit der Zeitpunkt der Urteilsfällung.