JudikaturJustizRS0040610

RS0040610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2013

Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung die Protokolle über die Aussage von Zeugen und Parteien, die vom Erstgericht im Rechtshilfeweg vernommen wurden, verliest und dagegen kein Einspruch erhoben wird.

Entscheidungen
8