JudikaturJustizRS0039468

RS0039468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2022

Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, III, 133/134).

Entscheidungen
35