JudikaturJustizRS0037193

RS0037193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).

Entscheidungen
16