JudikaturJustizRS0036666

RS0036666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2003

Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) steht nicht nur der Partei zu, die zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, sondern auch jener, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt.

Entscheidungen
5