RS0036666 – OGH Rechtssatz
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Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (§ 397 a ZPO) steht nicht nur der Partei zu, die zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint, sondern auch jener, die zwar erschienen ist, aber ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufruf der Sache sich wieder entfernt.