Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 442a

§ 442a

(1) Gegen ein Versäumungsurteil kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden, es sei denn, die Partei hat in diesem Verfahren schon einmal Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil erhoben. Der Widerspruch ist ausgeschlossen, wenn in dem Verfahren bereits Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im Mandatsverfahren oder im Bestandverfahren erhoben wurden.

(2) Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.

Entscheidungen
21
  • Rechtssätze
    9
  • RS0130319OGH Rechtssatz

    27. August 2015·1 Entscheidung

    Der Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung erlassenes klagestattgebendes Versäumungsurteil ist auch dann gemäß § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO ausgeschlossen, wenn zuvor Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EuMahnVO erhoben wurde.