JudikaturJustizRS0036664

RS0036664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2000

Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.

Entscheidungen
3