JudikaturJustizRS0031369

RS0031369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2017

Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des § 406 ZPO steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen.

Entscheidungen
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