JudikaturJustizRS0022996

RS0022996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1994

Trifft ein Organ der Bundesstraßenverwaltung auf einer Autobahn eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisung an einen Straßenbenützer nach § 44 b Abs 1 StVo handelt es dabei in Vollziehung der Gesetze (Verkehrspolizei) als Organ des Landes, sodaß Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Organs bei dieser Amtshandlung über eine Amtshaftungsklage gegen das Land zu erheben sind.

Entscheidungen
6