StVO 1960
Gliederung
XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter.
§ 94a § 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
a) auf der Autobahn,
b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,
c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
e)zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(4) Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.
Art. 2 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97 , BGBl. Nr. 159/1960) Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im…
Art. 3 Artikel III
…Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu § 94a , BGBl. Nr. 159/1960) (1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als…
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