JudikaturJustizRS0022747

RS0022747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen.

Entscheidungen
9