Spruch Die Revision wird, soweit der Zuspruch des Betrages von 45.480 S sA bekämpft wird, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.303,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei beteiligte sich an der öffentlichen Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Zl. 41/828/00-00/44-4.8, über 22.000 Stück Feldeßbestecke sowie 5000 Stück Dosenöffner, 1000 Stück Gabeln, 500 Stück Löffel und 500 Stück Messer zum Feldeßbestec…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist, soweit der Zuspruch des Betrages von 45.480 S sA bekämpft wird, gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß § 55 Abs. 4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des…