JudikaturJustizRS0017495

RS0017495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (ex contractu § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfens (ex delicto §§ 1295, 1299 ABGB) gegenüber dem geschädigten Dritten rechtfertigt im Sinne § 1302 letzter Halbsatz die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesonders § 896 Satz 1 ABGB (SZ 26/18, SZ 39/25, SZ 39/82, SZ 44/48 und andere). Soweit das für den Rückgriff maßgebende "besondere Verhältnis" (§ 896 Satz 1 ABGB) zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen ein Arbeitsverhältnis ist, der Gehilfe also durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu sachgemäßer und sorgfältiger Verrichtung seiner dienstlichen Obliegenheiten verletzt hat, wird der Regressanspruch des Arbeitgebers als Schadenersatzanspruch aus der Dienstnehmerhaftung qualifiziert. Ansprüche dieser Art verjähren daher gemäß § 1489 ABGB schon nach Ablauf von drei Jahren.

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