RS0016737 – OGH Rechtssatz
RS0016737 – OGH Rechtssatz
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Ein auf sittenwidrige Ausbeutung der Rechtskraft oder die Titel des Schadenersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung gestütztes Klagebegehren auf Rückzahlung von Beträgen, zu deren Leistung der Kläger - wenn auch mit Versäumungsurteil - in einem Vorprozess rechtskräftig verurteilt wurde, ist als Folge der Bindungs- (Tatbestands-) wirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils abzuweisen.