JudikaturJustizRS0014803

RS0014803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2018

Maßgebend dafür, ob ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren vorliegt, ist, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit seinem Sachvorbringen nach dessen Sinngehalt verlangt. Demgemäß hat die neuere Rechtsprechung des OGH bei Geltendmachung von Willensmängeln (§§ 870 ff ABGB) zwar überwiegend die rechtsgestaltende Natur dieser Ansprüche betont (so etwa in SZ 42/25; 5 Ob 299/70; 3 Ob 57/72; 6 Ob 85/72; 8 Ob 15/72), dennoch aber auch Klagebegehren, die auf "Feststellung der Nichtigkeit" oder "Feststellung der Unwirksamkeit" des jeweiligen Vertrages gerichtet waren, entweder überhaupt nicht beanstandet (so 5 Ob 299/70; 1 Ob 270/71; 3 Ob 57/72) oder aber sie von Amts wegen modifiziert (so SZ 42/25; 8 Ob 15/72). Die gleichen Grundsätze müssen aber auch für die Vertragsaufhebung wegen laesio enormis gelten. Auch wenn dieser Klagegrund richtigerweise mit einem Begehren auf rechtsgestaltende Aufhebung des Vertrages durch das Gericht geltend zu machen ist, bestehen doch keine Bedenken, ein unter Berufung auf § 934 ABGB erhobenes Feststellungsbegehren nicht seinem Wortlaut, sondern seinem Inhalt nach als Rechtsgestaltungsbegehren aufzufassen und es gegebenenfalls von Amts wegen - auch noch in höherer Instanz (vgl dazu ÖBl 1972,152 ua) - entsprechen neu zu formulieren. Dass der Kläger - zum Unterschied von den genannten Beispielen - nicht die Feststellung der Nichtigkeit, der Unwirksamkeit oder der Ungültigkeit des Vertrages begehrt, sondern auf Feststellung des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung geklagt hat, kann ihm nicht schaden, wenn aus seinem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass es ihm für den Fall der Annahme des Zustandekommens der Kaufvereinbarung durch das Gericht auch hier allein auf den Ausspruch der Unverbindlichkeit dieser Abmachung und damit auf die rückwirkende Beseitigung ihrer schon eingetreten Rechtsfolgen ankommt.

Entscheidungen
12