JudikaturJustizRS0014672

RS0014672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren (vgl SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.

Entscheidungen
7