JudikaturJustizRS0014308

RS0014308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

Daraus, dass die klagende Partei die Erstbeklagte in der Wohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses jahrelang beließ, lässt sich noch nicht zwingend auf den Willen der klagenden Partei zurückschließen, den Charakter der Wohnung als Dienst-, Werks- oder Betriebswohnung aufzugeben und nunmehr ein Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen. Abgrenzung zwischen Miet- und Lohnvertrag.

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12