JudikaturJustizRS0014090

RS0014090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) vereinbart werden; mit der Annahme des Verzichtes durch den Begünstigten, die nicht an die Zeitbestimmung des § 862 ABGB gebunden ist, wird der Verzicht jedenfalls verbindlich und rechtswirksam (GlU 12862).

Entscheidungen
26