JudikaturJustizRS0013747

RS0013747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2023

Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da § 17 Abs 1 WEG keine Einschränkung enthält, im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu.

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