Spruch Ein Ehegatte hat gegen den anderen und dessen Ehebruchspartner ein rechtliches Interesse an der Festsetzung, daß dieser aus dem Gründe des § 543 ABGB vom Erbrecht nach dem ehebrechenden Ehegatten aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist. Das Feststellungsinteresse fällt weg, wenn im Zuge…
Text Die Klägerin begehrte als Ehefrau des Erstbeklagten mit der Behauptung, dieser unterhalte zur Zweitbeklagten ein ehebrecherisches Verhältnis, es sei zu besorgen, daß er die Zweitbeklagte auch letztwillig bedenke, gegenüber beiden Beklagten die Feststellung, daß die Zweitbeklagte wegen Ehebruches vom…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Nach § 543 ABGB werden Personen, die des Ehebruches gerichtlich geständig oder überwiesen sind, unter sich von dem Erbrecht aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen. Da die gerichtliche Überweisung nach ständiger Rechtsprechung noch zu Lebzeiten des Erbla…