§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit — ABGB
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172827
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.