Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 542

§ 542Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.

Entscheidungen
49
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