ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.
§ 542 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 542 Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit
…§ 542. Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.…
§ 647 Elftes Hauptstück
Vermächtnisse I. Grundsätze Berufung zum Vermächtnisnehmer § 647. (1) Ein Vermächtnis ( § 535 ) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts ( § 537 ) und die …
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