ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 543 Beurteilung der Erbfähigkeit
(1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig zugekommen ist.
(2) Wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft im Sinn des § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 540), verliert nachträglich seine Erbfähigkeit.
§ 543 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 543 Beurteilung der Erbfähigkeit
…§ 543. (1) Die Erbfähigkeit muss im Zeitpunkt des Erbanfalls vorliegen. Eine später erlangte Erbfähigkeit ist unbeachtlich und berechtigt daher nicht, anderen das zu entziehen, was ihnen…
§ 647 Elftes Hauptstück
…des Verstorbenen oder auf das Gesetz. (2) Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts ( § 537 ) und die Erbfähigkeit ( §§ 538 bis 543 ) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft ( §§ 803 ff. ) sind entsprechend anzuwenden.…
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