RS0011699 – OGH Rechtssatz
RS0011699 – OGH Rechtssatz
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Eine Dienstbarkeit erlischt zwar auch dann, wenn sie infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn die nun zur Verfügung gestellte Straße nach Lage und Beschaffenheit einen vollen Ersatz für den dem Berechtigten zur Ausübung seines Geh- und Fahrrechtes benützten Servitutsweg bietet.