JudikaturJustizRS0011469

RS0011469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1998

Der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek, bei der die aushaftende Kreditsumme diesen Höchstbetrag übersteigt hat kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Gläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil der Schuld abtragen zu wollen, und der Gläubiger dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht.

Entscheidungen
4