RS0011469 – OGH Rechtssatz
RS0011469 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek, bei der die aushaftende Kreditsumme diesen Höchstbetrag übersteigt hat kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Gläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird; anders verhält es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil der Schuld abtragen zu wollen, und der Gläubiger dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht.