JudikaturJustizRS0011313

RS0011313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2022

Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GrundbuchsGesetz verhindern im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, auch wenn sie bereits nach materiellem Recht Liegenschaftseigentümer sind (ebenso ZBl 1935/274).

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