BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 819

§ 819Einantwortung

Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet. Die Erben haben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436).

Entscheidungen
179
  • Rechtssätze
    32