JudikaturJustizRS0009098

RS0009098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2017

Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne (Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtslage nicht untersucht).

Entscheidungen
11