JudikaturJustizRS0009022

RS0009022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. September 2009

Das pactum de non petendo und die Vereinbarung, den Rechtsweg auszuschließen, sind nicht dasselbe. Ersterer begründet einer materiell-rechtliche Einwendung, über die mit Sachentscheidung zu erkennen, letztere hingegen eine prozessuale Einrede, über die mittels Beschluss zu entscheiden ist. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist unzulässig und unwirksam.

Entscheidungen
9