JudikaturJustizRS0008114

RS0008114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2022

Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.

Entscheidungen
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