RS0007998 – OGH Rechtssatz
RS0007998 – OGH Rechtssatz
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Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, sind zu Gericht anzunehmen, es sei denn, dass von vornherein überhaupt ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass damit nicht über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt werden sollte.