JudikaturJustizRS0007998

RS0007998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, sind zu Gericht anzunehmen, es sei denn, dass von vornherein überhaupt ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass damit nicht über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt werden sollte.

Entscheidungen
14