Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs des Vaters Franz B***** unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.…
Text Begründung: Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO verhielt das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts für seinen Sohn in der Höhe von S 1.400,-- monatlich. Der Beschluß wurde dem Vater nach Zustellversuchen am 18.1.1992 und am 21.12.1992 durch Hinterlegung zugestellt,…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige. Eines derartigen Ausspruches hätte es nicht bedurft, da kein Fall des § 500 Abs.2 Z 1 ZPO vorliegt (EvBl. 1972/182). Der Geldwert des Unterhaltsanspruches ergibt s…