JudikaturJustizRS0005991

RS0005991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2010

Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb von Gesetzes wegen für die Rekurswerberin keine Möglichkeit bestand, vor Gericht zu verhandeln. Von einer Nichtigkeit des Verfahrens kann also nicht die Rede sein.

Entscheidungen
23